Im Homeoffice bleibt die Heizung an. Wer werktags zu Hause arbeitet, wärmt Räume durch, die bei einem Bürojob acht Stunden lang leer und kühl blieben. Auf dem Dach liefert die Photovoltaikanlage derweil Strom, die App zeigt ordentliche Erträge, und die Gasabrechnung im Frühjahr sieht trotzdem aus wie im Jahr davor. Dahinter steckt selten ein Rechenfehler. Es sind zwei Energieträger, zwei Rechnungen und zwei Preismechanismen, die miteinander wenig zu tun haben.
Spannend wird die Gasrechnung erst, wenn man sie zerlegt. Ein Teil steht fest, sobald die Postleitzahl feststeht. Ein zweiter Teil steht im Gesetz. Und nur ein dritter Teil hängt daran, mit wem der Haushalt einen Vertrag geschlossen hat und wie viel Wärme er im Winter abruft. Wer beim Sparen an der falschen Stelle ansetzt, verwendet Mühe auf eine Zahl, die sich nicht bewegen lässt.
Warum die Solaranlage die Gasrechnung nicht anfasst
Photovoltaik erzeugt Strom, eine Gastherme verbrennt Erdgas und macht daraus Wärme. Zwischen beiden Welten gibt es im klassischen Einfamilienhaus keine Verbindung — außer über Geräte, die Strom in Wärme umwandeln. Eine Wärmepumpe gehört dazu, ein Heizstab im Pufferspeicher ebenfalls. Fehlt beides, bleibt der Eigenstrom vom Dach eine Angelegenheit der Stromrechnung: Er verdrängt Netzbezug, senkt also den Betrag beim Stromlieferanten, und lässt den Gasverbrauch unverändert.
Diese Trennung ist keine schlechte Nachricht, sondern eine Sortierhilfe. Auf der Stromseite zählen Eigenverbrauchsquote, Einspeisevergütung und die Frage, worauf es beim Wechsel des Stromanbieters wirklich ankommt. Auf der Gasseite läuft eine völlig andere Kette ab: Verbrauchsmenge, Netzgebiet, Steuerrecht, Vertrag. Beide Rechnungen zusammen zu betrachten, ergibt für die Haushaltskasse Sinn — beide mit denselben Argumenten zu bearbeiten, führt in die Irre.
Drei Blöcke im Gaspreis, und nur einer gehört dem Anbieter
Wie weit die Vertragsseite auseinanderliegt, zeigt die amtliche Preisstatistik. Zum Stichtag 1. April 2025 zahlten Haushalte in der Grundversorgung im mengengewichteten Mittel 13,57 ct/kWh, bei einem Lieferanten außerhalb des örtlichen Grundversorgers dagegen 11,56 ct/kWh (Quelle: Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025). Die Differenz von 2,01 ct/kWh macht bei 20.000 kWh Jahresverbrauch rund 402 Euro aus — eine schlichte Multiplikation, keine von der Behörde ausgewiesene Kennzahl. Beides sind Bestandspreise über alle Verträge hinweg; welche Tarife an einer konkreten Adresse tatsächlich angeboten werden, führt ein Gas-Vergleich nach Postleitzahl und Jahresverbrauch auf.
Innerhalb des Preises hat sich das Gewicht zuletzt verschoben. Die Energiebeschaffung, lange der dickste Posten, sank zum selben Stichtag von 5,83 auf 4,75 ct/kWh. Damit trägt sie noch rund 39 Prozent des gemittelten Haushaltspreises. Staatlich veranlasste Bestandteile erreichen 29,3 Prozent, die Netzentgelte 19,4 Prozent (Quelle: Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025). Diese drei Anteile ergeben zusammen keine 100 Prozent. Der Rest verteilt sich auf Vertrieb, Marge, Messung und Messstellenbetrieb — Posten, die in Ratgebertexten gern unter den Tisch fallen.
Eine zweite Unterteilung läuft quer dazu. Jeder Gastarif besteht aus einem Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde und einem Grundpreis, der unabhängig vom Verbrauch fällig wird. Je kleiner der Jahresverbrauch, desto stärker zieht dieser feste Betrag den effektiven Preis je Kilowattstunde nach oben. Für eine Wohnung mit 8.000 kWh kann ein Tarif mit niedrigem Arbeitspreis und hohem Grundpreis am Ende teurer sein als das umgekehrte Angebot. Im dauerbeheizten Homeoffice-Haushalt kehrt sich das Verhältnis tendenziell um.
Das Netzentgelt hängt an der Postleitzahl, nicht am Anbieter
Am deutlichsten zeigt sich die Ohnmacht des Einzelnen beim Netzentgelt. Für Haushaltskunden lag es zum 1. April 2025 im mengengewichteten Mittel bei 2,16 ct/kWh nach 1,82 ct/kWh im Vorjahr, ein Plus von gut 19 Prozent. Als Gründe nennt die Bundesnetzagentur neue Abschreibungsregeln, den rückläufigen Gasverbrauch und höhere Kosten für Erhalt und Betrieb der Infrastruktur; für 2026 erwartet sie einen weiteren Anstieg. Diese Erwartung ist eine Prognose der Behörde, keine Messung.
Der Mechanismus dahinter wirkt paradox und ist doch simpel: Die Fixkosten eines Gasnetzes ändern sich kaum, wenn Haushalte auf Wärmepumpen umsteigen oder ihre Dämmung verbessern. Dieselben Kosten verteilen sich dann auf weniger Kilowattstunden, und der Betrag je Kilowattstunde steigt. Sparsamkeit im Quartier hebt also den Preis je Einheit für alle, die noch am Netz hängen.
Regional läuft das weit auseinander. Zum Stand 1. Januar 2025 wies Brandenburg im gewichteten Mittel 2,36 ct/kWh aus. Über die 29 Verteilernetze des Landes reichte die Spanne von 1,35 bis 4,58 ct/kWh. Sachsen kam auf 2,41 ct/kWh, Berlin mit einem einzigen Gasverteilernetz auf 1,79 ct/kWh, Hamburg auf 1,67 ct/kWh. Den höchsten Landesmittelwert trug Bremen mit 2,67 ct/kWh (Quelle: Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025). Zwischen dem günstigsten und dem teuersten Brandenburger Netzgebiet liegen damit 3,23 ct/kWh — bei 20.000 kWh gerechnet rund 646 Euro im Jahr, allein durch die Adresse.
Steuern und Abgaben sind fest verdrahtet
Der zweite unbewegliche Block kommt vom Gesetzgeber. Auf Erdgas zum Verheizen fallen 5,50 Euro Energiesteuer je Megawattstunde an, umgerechnet 0,55 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 EnergieStG). Ältere Ratgeber nennen hier oft niedrigere Werte: Die krisenbedingte Absenkung galt nur bis 2024 und ist ausgelaufen. Hinzu kommen Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe und der nationale CO2-Preis.
Wie schwer dieser Block wiegt, hat das Statistische Bundesamt beziffert. Im zweiten Halbjahr 2025 trugen private Erdgaskunden 3,86 Cent je Kilowattstunde an Steuern, Umlagen und Abgaben. Das waren 5,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, während die Netzentgelte im selben Zeitraum um 19,7 Prozent zulegten (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31. März 2026). Als Treiber nennt die Behörde Erhöhungen zum 1. Januar 2025. Ein damals genannter Posten, die Gasspeicherumlage, ist inzwischen entfallen und gehört in aktuelle Aufstellungen nicht mehr hinein.
Beim CO2-Preis lohnt sich Vorsicht gegenüber allzu konkreten Zahlen. Für 2026 werden die Zertifikate des nationalen Brennstoffemissionshandels erstmals versteigert. Das Gesetz legt dafür nur einen Korridor zwischen 55 und 65 Euro je Zertifikat fest (§ 10 Abs. 2 BEHG). Zum Vergleich: 2025 galt ein Festpreis von 55 Euro, 2024 einer von 45 Euro. Wer daraus eine exakte Belastung in Cent je Kilowattstunde ableitet, rechnet mit einem Preis, der im Gesetz gar nicht steht.
Was im Homeoffice tatsächlich wirkt
Bleiben zwei Hebel: die Menge und der Vertrag. Bei der Menge zählt im Homeoffice vor allem, welche Räume überhaupt beheizt werden. Ein einzelner Arbeitsraum auf Wohlfühltemperatur kostet weniger als eine durchgewärmte Etage, in der niemand sitzt. Zugezogene Türen zu ungenutzten Zimmern, kurzes Querlüften statt gekippter Fenster und eine Nachtabsenkung, die zum Tagesrhythmus passt, verschieben den Jahresverbrauch spürbar — ohne dass jemand fröstelnd am Schreibtisch sitzt.
Beim Schlafzimmer gehen die Meinungen auseinander, und dort steckt oft mehr Sparpotenzial als im Arbeitszimmer, weil kühlere Luft dem Schlaf nicht schadet. Wer die Raumtemperatur dort senkt, sollte allerdings auf Feuchtigkeit achten: An kalten Außenwänden schlägt sie sich nieder, und was die Schlafumgebung sonst noch beeinflusst, spielt bei der Entscheidung ebenfalls mit hinein.
Vor jedem Vergleich steht die Frage, wie hoch der eigene Verbrauch überhaupt ist. Der Gaszähler misst Kubikmeter, abgerechnet werden Kilowattstunden. Aus dem einen wird das andere über Zustandszahl und Brennwert, beide stehen auf der Jahresabrechnung. Als grober Anhalt liegt der Faktor bei rund zehn: Ein Kubikmeter Erdgas entspricht etwa zehn Kilowattstunden. Genauer wird es mit den Werten des eigenen Versorgers, und wer zwei Ablesungen im Abstand einiger Wochen notiert, erkennt zusätzlich, wie stark die Arbeit zu Hause den Winterverbrauch verschiebt.
Der zweite Hebel ist der Vertrag, und er wird häufig unterschätzt. Kündigt sich eine Preiserhöhung an, greift ein Sonderkündigungsrecht. Über Preisänderungen muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher unterrichten. Der Kunde kann den Vertrag dann fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens beenden, ohne ein gesondertes Entgelt zu schulden (§ 41 Abs. 5 EnWG). Wichtig ist die Abgrenzung: Eine bloße Anhebung des monatlichen Abschlags ist keine Preisänderung und löst dieses Recht nicht aus.
Beim Vergleich von Angeboten lohnt der Blick über das erste Vertragsjahr hinaus. Neukundenboni werden meist einmalig gutgeschrieben und verschwinden im zweiten Jahr aus der Rechnung, während der Arbeitspreis bleibt. Eine Preisgarantie wiederum deckt selten den ganzen Preis ab: Häufig sind Steuern, Abgaben und Netzentgelte ausgenommen, also genau die Posten, die zuletzt gestiegen sind. Wer zwei Tarife vergleicht, rechnet deshalb sinnvollerweise beide Jahre durch — einmal mit Bonus, einmal ohne. Die Sortierung nach dem ersten Ergebnisplatz bildet diese Perspektive selten ab.
Fazit: der bewegliche Teil ist kleiner, als er wirkt
Rund die Hälfte einer Gasrechnung liegt außerhalb des eigenen Zugriffs — Netzentgelt und Staatsanteil stehen fest, sobald Adresse und Kalenderjahr bekannt sind. Konkret lohnen sich deshalb drei Schritte: den Jahresverbrauch aus der letzten Abrechnung heraussuchen, prüfen, ob der Vertrag noch in der Grundversorgung läuft, und die eigene Rechnung mit dem Vertragspreis eines Fremdlieferanten gegenrechnen. Die Solaranlage bleibt dabei außen vor. Sie zahlt auf die Stromrechnung ein, und dort gehört sie auch hin.
Häufige Fragen
Senkt eine Photovoltaikanlage die Gasrechnung?
Nicht direkt. Solarstrom ersetzt Netzstrom und wirkt damit auf die Stromrechnung. Zur Gasrechnung entsteht eine Verbindung erst, wenn Strom Wärme erzeugt, also über eine Wärmepumpe oder einen Heizstab. In einem Haus mit reiner Gastherme bleibt der Gasverbrauch von der Anlage auf dem Dach unberührt.
Warum steigen die Netzentgelte, obwohl weniger Gas verbraucht wird?
Weil die Kosten eines Netzes weitgehend fix sind. Sinkt die durchgeleitete Menge, verteilen sich dieselben Kosten auf weniger Kilowattstunden. Die Bundesnetzagentur verweist zusätzlich auf neue Abschreibungsregeln und höhere Betriebskosten und rechnet für 2026 mit einem weiteren Anstieg.
Wie hoch ist der CO2-Preis für Erdgas 2026?
Eine feste Zahl gibt es dafür nicht. Ab 2026 werden die Zertifikate versteigert, und das Brennstoffemissionshandelsgesetz nennt lediglich einen Korridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat. Der tatsächliche Auktionspreis ergibt sich erst im Handel. Angaben, die für 2026 einen exakten Cent-Betrag je Kilowattstunde ausweisen, beruhen auf einer Annahme.
Wann lässt sich ein Gasvertrag außerhalb der Frist kündigen?
Vor allem bei einer Preisänderung des Lieferanten. Dann besteht ein fristloses Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung, ohne gesondertes Entgelt. In der Grundversorgung kommt eine allgemeine Kündigungsfrist von zwei Wochen hinzu. Bei Sonderverträgen gilt dagegen das, was im Vertrag vereinbart wurde.
Welcher Jahresverbrauch ist für einen Vergleich anzusetzen?
Am belastbarsten ist der Wert der letzten Jahresabrechnung in Kilowattstunden. Wer im Homeoffice arbeitet, sollte den Verbrauch des Vorjahres nicht ungeprüft übernehmen, falls sich die Arbeitssituation geändert hat. Zu niedrig angesetzte Mengen verzerren das Ergebnis, weil der verbrauchsunabhängige Grundpreis dann stärker durchschlägt. Steht keine Abrechnung zur Verfügung, hilft eine eigene Zählerablesung mehr als jede Faustformel.
Wie stark unterscheiden sich Gaspreise innerhalb eines Bundeslandes?
Erheblich, sobald mehrere Verteilernetze im Spiel sind. Brandenburg kam zum 1. Januar 2025 auf ein Landesmittel von 2,36 ct/kWh beim Netzentgelt, die einzelnen Netzgebiete lagen zwischen 1,35 und 4,58 ct/kWh. Berlin hat dagegen nur ein einziges Gasverteilernetz und deshalb keine Spannweite. Der Landesdurchschnitt sagt über die eigene Rechnung daher wenig aus.

